Versicherungsaspekte für Heilpraktiker Psychotherapie

by info on 7. August 2007

Nach bestandener Ausbildung zum Heilpraktiker Psychotherapie ergeben sich vielgestaltige Fragen, so auch die Frage hinsichtlich der versicherungstechnischen Gestaltung der Tätigkeit. Die folgenden Angaben sind als Orientierungshilfe zu verstehen. Es ist empfehlenswert, sich fachlich beraten zu lassen, um optimal versichert zu sein. Folgende Ausführungen sollen als Anregung dienen:

Berufshaftpflichtversicherung
Der freiberuflich Tätige ist in seiner Haftung unbegrenzt. Sie erstreckt sich auf das gesamte Privatvermögen. Die Berufshaftpflichtversicherung deckt Haftungsschäden ab, die im Rahmen der freiberuflichen Tätigkeit von Patienten oder Teilnehmern gestellt werden. Zu beachten ist, dass die jeweiligen Risikobereiche ausdrücklich im Versicherungsvertrag benannt sein müssen, z.B. psychotherapeutische Tätigkeit ohne Medikamente, Durchführung von Seminaren etc., da sonst Versicherungsausschlüsse im Schadenfall überraschen können.

Betriebshaftpflichtversicherung

Da durch die Berufshaftpflichtversicherung nur der Haftungsfall durch das Ausüben der Tätigkeit selbst abgesichert ist, macht es Sinn, auch die Möglichkeit einer Betriebshaftpflichtversicherung zu erwägen, die Haftungsansprüche in Verbindung mit der Nutzung von Räumen (z.B. Ausrutschen, stolpern über Gegenstände etc.) abdeckt.

Rentenversicherung

Der Heilpraktiker Psychotherapie ist nicht rentenversicherungspflichtig. Er kann der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig beitreten.

Krankenversicherung

Der freiberuflich Tätige hat die Möglichkeit, eine private Krankenversicherung abzuschließen. Die freiwillige Versicherung in einer gesetzlichen Krankenversicherung ist i.d.R. ungünstig.
Man sollte abwiegen, ob ein Heilpraktiker jede Zusatzversicherung abschliessen sollte, wenn man sich dafür entschliesst z. Bsp. ein Zahnversicherung abzuschliessen sollte man erst einen Zahnzusatzversicherungsvergleich zu machen, bevor man einen Entschluss trifft.

Berufsunfähigkeitsversicherung

Erkrankt der Versicherte so schwer, dass eine weitere Berufsausübung auf Dauer unmöglich ist, tritt diese Versicherung ein.

Krankentagegeldversicherung

Bei vorübergehender Erkrankung deckt diese Versicherung Einnahmeausfälle ab.

Berufsgenossenschaft

Die Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft ist nur bei der Einstellung von geringfügig oder fest angestellten Beschäftigten erforderlich. Der Heilpraktiker selbst muss nicht in der Berufsgenossenschaft angemeldet sein, kann sich jedoch freiwillig dort versichern lassen. Die Berufsgenossenschaften sind Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und treten für Unfälle bei der Ausübung der Arbeit sowie Wegeunfällen von und zur Arbeit ein. Die Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft ist beitragspflichtig.

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